Das Grundbuch ist eine Aufzeichnung der aktuellen Eigentümer und
Belastungen die ein Grundstück hat. Deshalb können auch nur Eigentümer im
Grundbuch eingetragen werden. Sollten Sie also jemanden wie Ihren
Partner, Sohn/Tochter oder Enkel ins Grundbuch eintragen wollen, müssen
Sie das Grundstück oder einen Teil Ihres Grundstückes an diese Person
übertragen. Dies kann auf zwei Wege geschehen.
1. Kaufvertrag: Sie verkaufen das Grundstück (ganz oder zu Teil) an die
Person im Gegenzug für einen Kaufpreis. Diese Person wird dann als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
2. Übergabevertrag: Sie übertragen das Grundstück (ganz oder zu Teil) an
die Person. Diese Person wird dann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Man kann nicht pauschal sagen welche Option besser ist. Auch anfallende
Steuern können von Person zu Person variieren. Im Falle von steuerlichen
Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater, dieser wird Ihnen
helfen einer der oben genannten Optionen zu wählen.
Häufige Fragen
Grundsätzlich ist jede Übertragung, auch ein Verkauf unter dem tatsächlichen Wert, immer eine Schenkung.
Beispiel: Bob hat ein Haus, dass 500.000€ wert ist. Er möchte dieses Haus an Alice geben. Wenn er das Haus ohne Gegenleistung an
Alice gibt dann ist das eine Schenkung von 500.000€. Wenn Bob das Haus für 200.000€ an Alice verkauft, dann ist das eine Schenkung
von 300.000€. Auch wenn Bob das Haus für 1€ an Alice verkauft ist das immer noch eine Schenkung von 499.999€.
In jedem Fall fällt hier eine Schenkungssteuer an, wenn der Steuerfreibetrag von 400.000€ pro Person bereits ausgeschöpft ist.
Es ist nicht möglich etwas unter Wert zu übertragen (auch nicht mit symbolischen Kaufpreis von 1€) ohne rechtlich eine Schenkung
durchzuführen.
Für persönliche steuerliche Beratung in ihrem Fall wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.
Nein! Das Landesgericht Offenburg hat sich in einem Urteil vom 20.02.2025 mit dieser Frage beschäftigt und ist zu dem Entschluss gekommen,
dass der Notar nicht verpflichtet ist die Rechnung nach einer Schätzung anzupassen, weil die Schätzung darauf zurück zu führen ist, dass
die Vertragsbeteiligten Ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 95 Satz 1 GNotKG nicht nachgekommen sind. "[Die Vertragsbeteiligten] haben gemäß
Satz 2 ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben.", so das LG Offenburg, "kommen
Verfahrensbeteiligte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere wenn sie sich unvollständig oder gar nicht erklären, ist der Notar
berechtigt, den Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen."
Das Urteil ist unter der Überschrift "Kosten" verlinkt.
Informationsmaterial
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General- und Vorsorgevollmacht
Infoblatt General- und Vorsorgevollmacht
Glossar Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Übergabevertrag / Testamente
Glossar Übergabevertrag und Testamente
Kaufvertrag
Glossar Grundstückskaufvertrag
Glossar Wohnungskaufvertrag
Wertbestimmung
Verkehrswertrechner
MittBayNot Gebäudewertberechnungstabelle
Kosten
Urteil LG Offenburg: Keine Herabsetzung nach Schätzung