Sächsisches Wappen

Notarin Sabine Reinhold

in Eilenburg

Häufige Fragen

Das Grundbuch ist eine Aufzeichnung der aktuellen Eigentümer und Belastungen die ein Grundstück hat. Deshalb können auch nur Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Sollten Sie also jemanden wie Ihren Partner, Sohn/Tochter oder Enkel ins Grundbuch eintragen wollen, müssen Sie das Grundstück oder einen Teil Ihres Grundstückes an diese Person übertragen. Dies kann auf zwei Wege geschehen.
1. Kaufvertrag: Sie verkaufen das Grundstück (ganz oder zu Teil) an die Person im Gegenzug für einen Kaufpreis. Diese Person wird dann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
2. Übergabevertrag: Sie übertragen das Grundstück (ganz oder zu Teil) an die Person. Diese Person wird dann als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Man kann nicht pauschal sagen welche Option besser ist. Auch anfallende Steuern können von Person zu Person variieren. Im Falle von steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater, dieser wird Ihnen helfen einer der oben genannten Optionen zu wählen.

Grundsätzlich ist jede Übertragung, auch ein Verkauf unter dem tatsächlichen Wert, immer eine Schenkung.
Beispiel: Bob hat ein Haus, dass 500.000€ wert ist. Er möchte dieses Haus an Alice geben. Wenn er das Haus ohne Gegenleistung an Alice gibt dann ist das eine Schenkung von 500.000€. Wenn Bob das Haus für 200.000€ an Alice verkauft, dann ist das eine Schenkung von 300.000€. Auch wenn Bob das Haus für 1€ an Alice verkauft ist das immer noch eine Schenkung von 499.999€.
In jedem Fall fällt hier eine Schenkungssteuer an, wenn der Steuerfreibetrag von 400.000€ pro Person bereits ausgeschöpft ist. Es ist nicht möglich etwas unter Wert zu übertragen (auch nicht mit symbolischen Kaufpreis von 1€) ohne rechtlich eine Schenkung durchzuführen.
Für persönliche steuerliche Beratung in ihrem Fall wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.

Nein! Das Landesgericht Offenburg hat sich in einem Urteil vom 20.02.2025 mit dieser Frage beschäftigt und ist zu dem Entschluss gekommen, dass der Notar nicht verpflichtet ist die Rechnung nach einer Schätzung anzupassen, weil die Schätzung darauf zurück zu führen ist, dass die Vertragsbeteiligten Ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 95 Satz 1 GNotKG nicht nachgekommen sind. "[Die Vertragsbeteiligten] haben gemäß Satz 2 ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben.", so das LG Offenburg, "kommen Verfahrensbeteiligte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere wenn sie sich unvollständig oder gar nicht erklären, ist der Notar berechtigt, den Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen."
Das Urteil ist unter der Überschrift "Kosten" verlinkt.

Informationsmaterial

Die folgenden Links laden das entsprechende Dokument im PDF Format herunter.

General- und Vorsorgevollmacht

Infoblatt General- und Vorsorgevollmacht

Glossar Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Übergabevertrag / Testamente

Glossar Übergabevertrag und Testamente

Kaufvertrag

Glossar Grundstückskaufvertrag

Glossar Wohnungskaufvertrag

Wertbestimmung

Verkehrswertrechner

MittBayNot Gebäudewertberechnungstabelle

Kosten

Urteil LG Offenburg: Keine Herabsetzung nach Schätzung