Sächsisches Wappen

Notarin Sabine Reinhold

in Eilenburg

Adoptionsantrag

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1. Personalien Annehmender (Adoptierender)













2. Personalien Anzunehmender






3. Personalien Zustimmender

Zustimmender 1







4. Adoptionsart *

Starke Adoption (Volladoption):
Bei der starken Adoption wird das Kind rechtlich vollständig in die neue Familie eingegliedert.

  • Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt vollständig.
  • Es entsteht ein vollwertiges Eltern-Kind-Verhältnis zu den Adoptiveltern.
  • Das Kind erhält alle Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind (z. B. Unterhalt, Erbrecht).
  • Auch rechtlich gehört das Kind zur Verwandtschaft der Adoptiveltern (z. B. Großeltern).

Schwache Adoption:
Bei der schwachen Adoption bleibt ein Teil der rechtlichen Beziehungen zu den ursprünglichen Eltern bestehen.

  • Das Kind erhält zwar neue Elternrechte gegenüber den Adoptiveltern.
  • Bestimmte rechtliche Beziehungen zur Herkunftsfamilie bleiben bestehen, z. B.:
    • teilweise Erbrechte
    • teilweise Verwandtschaftsverhältnisse
  • Das Kind gehört rechtlich nicht vollständig zur neuen Familie.

Sonderfall: Stiefkindadoption:
Eine Stiefkindadoption liegt vor, wenn ein neuer Partner eines Elternteils das Kind adoptiert.

  • Die Verwandtschaft zum neuen Adoptivelternteil entsteht vollständig.
  • Die Verwandtschaft zum ursprünglichen Elternteil bleibt bestehen.
  • Nur die rechtliche Beziehung zum anderen leiblichen Elternteil (der ersetzt wird) erlischt.

Beispiel:
Eine Mutter heiratet einen neuen Partner und dieser adoptiert ihr Kind. Nach der Stiefkindadoption gilt:

  • Mutter -> bleibt rechtlich Mutter
  • Stiefvater -> wird rechtlich Vater
  • leiblicher Vater -> verliert seine rechtliche Elternstellung

Bei minderjährigen Kindern immer starke Adoption ankreuzen!

5. Namensänderung *

6. Sonstiges / Besonderes

7. Beauftragung

Ich beauftrage die Notarin mit der Erstellung eines Entwurfs zur Vorbereitung der Beurkundung. Mir ist bewusst, dass dadurch Kosten entstehen, auch wenn es nicht zur Beurkundung kommt. Zur genauen Übersicht wird auf das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Link zu externer Website) verwiesen.